Uferbegehungsrecht am Westufer (Rheinseitig) des Goldkanals entfallen

Gemäß der Planfeststellung des Landratsamtes Rastatt von Juni 2019, ist es der Öffentlichkeit nicht gestattet das Auskiesungsgelände/Betriebsgelände der Fa. Valet und Ott zu betreten.
Die Belange des Kiesabbaus haben Vorrang vor allem. Die Einhaltung der Vorgaben des Landratsamtes sind für die Fa. Valet und Ott verpflichtend. Notfalls auch mit rechtlichen Schritten.

Das bedeutet für uns Angler, dass das gesamte Betriebsgelände der Fa. Valet und Ott ab sofort nicht mehr betreten werden darf.
Die Durchfahrt des Betriebsgeländes zum Rhein und der Goldkanal- Mündung ist weiterhin erlaubt mit der Maßgabe:
– Werksverkehr hat Vorrang
– Maximale Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 Km/h
– Parken auf dem Werksgelände ist untersagt

Achtung Hinweis: Bei der Einmündung in den Goldkanal gelten die ersten 50 Meter noch zum Vollrhein und dürfen daher von den Mitgliedern der PG3 Rheinpachtgemeinschaft befischt werden. Das Befahren des Leinpfades setzt auch weiterhin eine gültige Leinpfadgenehmigung voraus!

Das Landratsamt Rastatt hat nun das Kieswerk aufgefordert, die Abbaugebiete der bisherigen Kieskonzession endgültig umzusetzen. Dies bedeutet, dass ab sofort die Halbinsel vom früheren Inselhofsteg bis zur Grenze des Naturschutzgebietes Silberweidenwald abgebaggert wird. Damit entfällt für uns Angler die gesamte Westseite des Goldkanals für die Fischerei vom Ufer aus, da das Uferbegehungsrecht durch die Verordnung zum Naturschutzgebiet Silberweidenwald deutlich
eingeschränkt wurde.